Terms and Conditions of Sale and Supply
Controller
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1. Quotations, Contracts, Scope
a) The following Terms and Conditions of Sale and Supply (hereinafter “T&Cs” for short) shall apply exclusively and to all contracts, deliveries, services, and quotations made by us.
b) We hereby object to and opt out from any terms and conditions of purchase that are imposed by a Purchaser and contradict or vary from our T&Cs unless we have given explicit, written approval of their validity. Our T&Cs shall apply exclusively even if we perform delivery unconditionally in knowledge of a Purchaser’s terms and conditions opposing or varying from those in this document.
c) Individual agreements made in specific situations, including collateral/subsidiary agreements, additions, and amendments, shall take priority over these T&Cs. A written contract or our written confirmation shall provide the authoritative content of such agreements.
d) These T&Cs shall apply only to entrepreneurs and legal entities under public law, including ones with access to special public funds pursuant to §§ 14 and 310(1) German Civil Code (“Bürgerliches Gesetzbuch”, BGB).
2. Prices, Price Changes
a) Prices shall be listed ex works unless otherwise explicitly arranged.
b) Our information and agreements pertaining to each price shall be subject to the addition of statutory value added tax. This tax shall be listed separately on the invoice at the rate legally applicable as at the day of invoicing.
c) The price agreements shall apply only to the finalized order and be nonbinding in respect of later orders or replenishment orders.
d) For orders with an agreed delivery time or service period of more than four months, we shall reserve the right to adjust the agreed prices by the change in costs that we experience if costs change after entering into the contract, including in particular from new wage agreements or material price fluctuations. If requested, we shall provide evidence of such changes to the Purchaser.
The above provision shall apply accordingly to any changes to customs duties, countervailing charges, taxes, or other government charges pertaining to the ordered goods where the costs for our services change as a result.
e) The quantities or weight data determined at our delivery center prior to the goods’ departure shall be used to calculate prices.
f) The Purchaser shall consent to us also issuing electronic invoices for the invoices issuable as part of this and all future supply relationships and to us sending such invoices to the Purchaser electronically. The Purchaser shall be willing to meet the technical requirements for receiving and approving electronic invoices and shall immediately share with us the associated contact details. When specially required by the Purchaser the invoicing will be carried out in hard copy.
3. Delivery, Force Majeure
a) Delivery periods and delivery dates shall be agreed individually, with our written confirmation serving as the authoritative basis for them. An agreed delivery period shall begin on the date of our order confirmation, though not before the Purchaser takes the reciprocal actions required of it, including payment of any deposit that may have been agreed, and there exists clarity regarding the order.
b) Agreed delivery periods and times shall be deemed upheld when the goods are dispatched ex works before said periods expire and said times have passed. If dispatch of the goods is delayed for reasons not of our own, the delivery periods and times shall be deemed upheld when we have advertised the goods’ readiness for shipment before said periods expire and said times have passed. Delivery periods shall be extended without prejudice to our rights in cases of Purchaser default by the period of time for which the Purchaser defaults on its obligations to us under this contract. The same shall apply to the postponement of delivery dates.
c) Where the Purchaser does not issue us any instructions, we shall select the mode of shipment according to our best judgment and shall not be required to select the mode of shipment that is lowest in price.
d) In instances of force majeure and other unforeseeable or unavoidable events causing damage for which we are not responsible, including operational malfunctions, labor disputes or disturbances, import/export bans, or material or energy shortages, the delivery period shall be extended or the delivery date postponed by the length of the disruption plus a reasonable grace period, provided the disruption has a considerable influence over the delivery or service. This provision shall also apply if such circumstances occur among our suppliers or other upstream suppliers.
We shall immediately notify the Purchaser of the occurrence of such circumstances and when such circumstances end. Should a disruption endure for longer than two months after expiry of the agreed delivery period or passage of the agreed delivery date, either Party shall be entitled to withdraw from the contract. Withdrawal of a Party shall have effect for the unfulfilled part of the contract unless the partial deliveries and services already rendered cannot be utilized by the Purchaser. In this case, the enforcement of compensation claims against us shall be prohibited.
e) If, after entry into the contract, there develop indicators that satisfaction of our entitlement to payment will be endangered as a result of a Purchaser inability to perform, including due to a deterioration of its assets, default during previous deliveries, suspension of payments, or petition to commence insolvency proceedings, we shall be entitled to deny performance of our service until our payment entitlements have been fulfilled or security has been provided for these entitlements. Any discounts that may have been provided shall be void in this case.
Should the Purchaser’s reciprocal obligation not be discharged or security not have been provided by a reasonable deadline set by us, we shall be entitled to withdraw from the contract and obtain compensation. For contracts for the production or delivery of nonfungible goods (made-to-order goods, production based on Purchaser formulas, or similar), we shall be entitled to withdraw from the contract immediately and without setting a further deadline in the cases described above. Partial deliveries already made shall immediately be due for payment regardless of withdrawal. Additional rights and entitlements provided by law and/or contract shall not be affected thereby. Legal provisions regarding any nonrequirement for the provision of a grace period shall remain unaffected.
f) Our fulfillment of and compliance with our delivery obligations shall require timely and correct deliveries to us from our upstream suppliers. We shall not be held liable for delayed or failed supply (impossibility) caused by the simple negligence of our upstream suppliers, however we undertake to assign to the Purchaser any entitlements to compensation from upstream suppliers that we may enjoy.
g) We shall be entitled to make partial deliveries or render partial services where this is reasonable for the Purchaser. Reasonable situations shall include, but not be limited to, when the partial delivery or service can be utilized by the Purchaser to serve the purpose of the contract, the partial delivery or service is ensured, and the Purchaser does not incur any considerable additional expenses or costs as a result, unless we declare ourselves willing to pay these additional expenses or costs. We may bill reasonable portions of the agreed price.
h) With blanket purchase orders, release orders shall be made by the agreed deadline. When arranging partial deliveries, the release order shall be made in time. Should release orders repeatedly not be made in time or for an unreasonably large volume, or should the Purchaser not collect the goods when they are declared ready for dispatch, we shall be entitled to set the Purchaser a deadline to perform its reciprocal actions; if this deadline passes fruitlessly, we shall be entitled to withdraw from the contract and obtain compensation, in particular for a part of the purchase price equivalent to our service. Our rights and entitlements provided by law and/or contract on account of the Purchaser’s breach of obligation shall not be affected thereby.
i) For intra-Community supply of goods not subject to tax in Germany, the Purchaser shall be required to immediately submit to us confirmation of arrival of the goods, including with it at least the name and address of the Purchaser, the volume of the object delivered, its normal trade description, the place and month of the object’s receipt, the date on which the confirmation was issued, and the signature of the Purchaser or a person tasked by it to accept the goods. Should we not receive such confirmation by a reasonable, set due date – including after we request such confirmation – we shall be entitled to declare in the invoice the statutory value added tax pursuant to section 2(b) of these T&Cs and to collect this tax.
4. Shipment
a) The place of performance for the delivery shall be the delivery center, unless otherwise arranged. The risk of the goods’ accidental loss or deterioration shall pass to the Purchaser as soon as the shipment is transferred to the person or entity carrying the goods further. This shall apply regardless of whether the goods are shipped from the place of performance, who is paying the shipping costs, and whether the goods are shipped using our shipping materials.
b) When loaned packaging (e.g. box pallets, EUR-pallets and similar) is delivered, the Purchaser shall, after emptying it, return corresponding loan packaging to the courier in connection with our next delivery. The Purchaser shall in all cases bear the risk of loss or damage of loaned packaging or carriage and shipment materials prior to the packaging’s return to the courier. The Purchaser shall have no right to retain our carriage and shipment materials.
5. Payments, Penalty Interest
a) The Purchaser shall be liable for discounting costs when paying by bill of exchange. They shall be payable immediately and without deductions. Bills of exchange and checks shall only be accepted after explicit agreement and shall only be deemed conditional payment.
b) Unless otherwise arranged, the net purchase price shall be immediately due for payment on receipt of the invoice and be paid within 10 days of the invoice being sent (invoice date); the Purchaser shall not deduct any early payment discounts. The Purchaser shall be deemed to have defaulted if it does not pay within this period.
c) Should the Purchaser default on payment, we shall be authorized to claim the legal penalty interest allowed by statutory provisions (currently 9 percentage points above the base interest rate) and potentially further rights and entitlements.
d) Should the Purchaser not pay the purchase price when it is due while not defaulting on payment, we shall be authorized to charge interest on maturity at a rate 2 percentage points above the base interest rate, though no less than 5 percent for the year (§§ 352 and 353 German Commercial Code [“Handelsgesetzbuch”, HGB]).
e) We may credit incoming payments to one or more of multiple accounts payable to us at our own discretion unless the Purchaser specifies what the payment is intended for at the time payment is made.
6. Offset of Counterclaims and Right of Retention
The Purchaser shall be entitled to rights to offset counterclaims and retain property only for such Purchaser claims that we have recognized, that are undisputed, or that have been upheld by a legal process. Section 8(e) of these T&Cs shall not be affected thereby.
7. Retention of Title
a) Title to the delivered goods shall remain vested in us until all obligations arising from the order and business relationship with the Purchaser have been discharged (hereinafter “reserved goods”).
b) The Purchaser shall have a revocable entitlement to dispositions of the reserved goods in the ordinary course of business so long as the Purchaser duly fulfills its obligations to us, as arising from the order and business relationship, in a timely manner. The Purchaser shall not be permitted to pledge the reserved goods or provide them as security. The Purchaser hereby assigns to us as security any of its receivables from the resale of reserved goods that may be processed or unprocessed; we hereby accept this assignment. Title to the goods shall remain invested in us until redemption of any bills of exchange or checks that are accepted as payment. The Purchaser shall have revocable authority to collect assigned receivables from the resale of goods in the ordinary course of business. Our authority to collect the receivables ourselves shall not be affected thereby. However, we shall not collect the receivables so long as the Purchaser fulfills its payment obligation from the revenues collected, does not default on payment, does not request insolvency proceedings with regard to its assets, or suspend payment. Should this, however, become the case, we may then force the Purchaser to provide us with details of the assigned receivables and the entities who are debtors for said receivables, all details required for collection thereof, and all necessary documentation and to inform the debtors of the assignment.
c) Any modification or processing of the reserved goods shall be done on our behalf, free of charge for us, and without any obligation for us such that we would be seen as manufacturer under § 950 BGB. Should the Purchaser combine or mix reserved goods with other goods not belonging to us, we shall acquire an interest in the new object at the same ratio of the reserved goods’ invoice value to the value of the other objects combined or mixed as at the time of combination or mixture. Where the combination or mixture is done in such a way that the Purchaser’s object must be considered the main object, the Purchaser shall assign to us proportionate co-ownership. The terms and conditions otherwise applying to the new object created from processing, combination, or mixture shall be the same as those in these T&Cs that apply to reserved goods.
d) In instances of conduct in breach of contract and culpable breach of the Purchaser’s contractual obligations, and especially in the case of default on payment, we shall be entitled to withdraw from the contract and demand the return of reserved goods in accordance with statutory provisions if a reasonable deadline set for the Purchaser passes without success. We shall be deemed to have withdrawn from the contract if we take back reserved goods. We shall not be required to provide a grace period unless statutory provisions require one. The Purchaser shall reimburse us for the costs of collection and exploitation of the reserved goods. The Purchaser shall send to us a detailed list of the reserved goods still present and of the third-party debtors for the receivables assigned to us. Regardless of the above, we shall be entitled at all times to carry out corresponding observations in order to realize our rights, including by entering storage and store spaces and inspecting all necessary documents and books.
e) The Purchaser shall be required to handle reserved goods with care, store them separately from other goods, mark them as our goods, and insure them with customary insurance policies, particularly for fire and theft. The Purchaser shall keep reserved goods safe for us free of charge.
f) The Purchaser shall immediately inform us of third-party legal enforcement measures affecting reserved goods, assigned receivables, and other securities and shall provide us with the documents required for intervention. The Purchaser shall pay the costs for out-of-court efforts for release and return. The same shall apply to costs for justified court intervention if they cannot be recovered from the third party.
g) If requested by the Purchaser, we shall pick from among the securities to which we are entitled and release them so far as the realizable value of our securities exceeds the receivables requiring security by more than 10 percent. If requested by the Purchaser, we shall forgo retention of title if the Purchaser has incontestably discharged all payment obligations from the order and appropriate security has been provided for other amounts payable as a result of the ongoing business relationship.
8. Warranty
a) Damage experienced by goods as a result of natural wear, incorrect, inappropriate, or improper handling, storage, or use; or noncompliance with our advice for processing, usage, and storage shall not be considered a defect.
b) We shall not be required to assess the suitability of the Purchaser’s drawings, specifications, plans, information, etc. for the intended or otherwise contractually required purpose unless we explicitly agree to this obligation. Unless otherwise explicitly arranged, we shall not be required to assess the suitability of our products for the Purchaser’s intended use, processing, and/or mixture with other products; neither shall we be required to warrant our products’ suitability for such actions. The product information provided on our product data sheets shall be the authoritative basis for determining what our products are suitable for.
c) We have not assessed the suitability of our products for special applications offshore, in shipbuilding/watercraft construction technology, or in aerospace technology, for which reason such suitability shall not be made a requirement. We shall rule out any guarantee of the suitability of our products in these areas of application unless otherwise explicitly agreed.
d) The Purchaser shall immediately inspect the goods on receipt and shall immediately report any apparent defects to us in writing or by telex within no more than 10 days of receipt of the goods. Hidden defects shall be reported immediately after they are discovered. Goods shall be deemed approved if defects are not reported in a timely manner.
e) In the event of a complaint about a defect, we shall be entitled, at our own discretion, to request the Purchaser to send the rejected goods to us for inspection or a remedy, to send us at least 1 kg of the rejected goods for inspection, or to make the goods available for inspection. Where complaints are legitimate, we shall be entitled, at our own discretion, to make a replacement delivery, render a replacement service, or improve the defective delivery and service (i.e. provide a “remedy”). We shall consider the type of defect and the legitimate interests of the Purchaser when selecting our form of remedy. We shall be responsible for paying the expenses required for the purposes of the remedy. We shall not be responsible for paying additional expenses incurred by the Purchaser transferring the delivered goods to a different location from the place of performance, unless such transfer corresponds with the intended use of the delivered objects.
f) We shall be entitled to make a remedy dependent on payment of the due purchase price. The Purchaser shall be entitled to retain a reasonable part of the purchase price proportional to the defect until the remedy has been provided.
g) Should a remedy not be provided in a reasonable period of time, the Purchaser may, at its own discretion, withdraw from the contract or demand compensation. Should the Purchaser withdraw from the contract, it shall have no further entitlement to compensation on account of the defect. If only part of a delivery of goods is defective, the Purchaser may only withdraw from the overall contract if it can demonstrate that it has no interest in the remaining part of the delivery. Compensation shall be limited to the difference between the purchase price and the value of the defective goods unless we are responsible for the breach of contract pursuant to section 10 of these T&Cs.
h) Recourse against us through warranty rights from contracts for the purchase of consumer goods (§ 478 BGB) shall be an entitlement of the Purchaser only to the extent that the expenses that it claims are not based on an agreement between the Purchaser and its customer that grants the customer rights and entitlements in excess of statutory warranty rights and entitlements. Entitlements based on supplier regress shall be ruled out if the defective goods have been processed by the Purchaser or another entrepreneur, e.g. by being installed in another product.
i) The Purchaser may only exercise entitlements and rights on account of a defect in the delivered objects or our service within a warranty period of 12 months following delivery of the goods. This shall not apply to compensation claims; neither shall this apply to entitlements or rights for which laws provide a mandatory, longer period, namely § 438(1)(2) BGB for buildings and building materials, § 479(1) BGB for recourse from purchase contracts for consumer goods, and §634a(1)(2) BGB for buildings and planning and monitoring services related to them; this provision shall also not apply to compensation claims arising from injury to life, limb, or health, to breach of obligation through intent or gross negligence for which we are liable, or when a defect is fraudulently concealed.
9. Product Information
a) All information we provide about our products, especially their mixing ratios, suitability, and application, shall be seen as approximate values. This information shall not act as a guarantee of the characteristics of our products unless we have explicitly presented such a guarantee that goes beyond pure communication of the given information. The same shall apply to the results of chemical and physical analyses communicated to the Purchaser and data sheets and brochures provided to the Purchaser. The information we provide is based on our experience and presented to the best of our knowledge, and shall not relieve the Purchaser of its own duty to assess our products and their applicability for the Purchaser’s intended use. The same shall also apply if we have previously delivered samples of goods.
b) The Purchaser shall be responsible for following applicable laws and official regulations when using our products.
9. Product Information
a) All information we provide about our products, especially their mixing ratios, suitability, and application, shall be seen as approximate values. This information shall not act as a guarantee of the characteristics of our products unless we have explicitly presented such a guarantee that goes beyond pure communication of the given information. The same shall apply to the results of chemical and physical analyses communicated to the Purchaser and data sheets and brochures provided to the Purchaser. The information we provide is based on our experience and presented to the best of our knowledge, and shall not relieve the Purchaser of its own duty to assess our products and their applicability for the Purchaser’s intended use. The same shall also apply if we have previously delivered samples of goods.
b) The Purchaser shall be responsible for following applicable laws and official regulations when using our products.
10. Liability
a) In the event of slight negligence causing a breach of core contractual obligations, our liability shall be limited to compensation for the foreseeable loss typical for the nature of the contract. Core contractual obligations, for these purposes, shall be obligations whose violation endangers achievement of the contract’s purpose or whose fulfillment enables the due performance of the contract in the first place and where the Purchaser may ordinarily rely on our compliance. In this case, the amount to which we may be held liable shall be limited to the maximum amount provided by our business liability and pecuniary damage liability insurer, which is €1,000,000.00.
b) We may be held liable in line with statutory provisions in instances of culpable breach of core contractual obligations, quality not being as guaranteed, and injury to life, limb, or health. Our liability under the German Product Liability Act (“Produkthaftungsgesetz”, ProdHaftG) shall not be affected thereby.
c) Our liability for damages caused purely by delay shall be limited to 5 percent of the purchase price, though no less than the lump sum of €40.00 mandated by law for delays.
d) Where our liability is limited or ruled out under the provisions of these T&Cs, such disclaimers shall not apply to cases of intent or gross negligence. We may be held liable for our own culpability and the culpability of our legal representatives and agents in cases of intent and gross negligence in accordance with statutory provisions.
e) Our insurance shall not cover damage arising from and in conjunction with the usage of our products for applications off-shore, in shipbuilding/watercraft construction technology, or in aerospace technology. In this respect, we shall not be held liable for damages arising from these areas of application unless we are liable through intent or through injury to life, limb, or health. Where the Purchaser seeks for us to assume liability for these areas of application, we shall be willing to do so in return for the Purchaser paying the insurance premiums charged for the additional insurance.
f) The above provisions shall not be associated with a reversal of the burden of proof at the Purchaser’s expense.
g) Where our liability is limited or ruled out, this disclaimer shall also apply to the personal liability of our employees, workers, personnel, and other agents.
11. Governing Law
Solely the laws of the Federal Republic of Germany, excluding provisions of the CISG (UN sales law), shall apply.
12. Venue
Exclusive venue with jurisdiction for all local and international matters shall be in Melle in the Federal Republic of Germany. However, we shall also be entitled to pursue legal proceedings against the Purchaser at the venue ordinarily having jurisdiction over it.
Terms and Conditions of Sale and Supply
Steuergerät
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1. Angebote, Vertragsabschlüsse, Geltungsbereich
a) Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend kurz „AVL“ genannt) gelten ausschließlich und für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns.
b) Entgegenstehenden oder von unseren AVL abweichenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AVL gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
c) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben Vorrang vor diesen AVL. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
d) Diese AVL gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß §§ 14, 310 Absatz 1 BGB.
2. Preise, Preisänderungen
a) Die Preise verstehen sich ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
b) Unsere Angaben und Vereinbarungen zum jeweiligen Preis verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
c) Die Preisvereinbarungen gelten nur für den abgeschlossenen Auftrag und sind für spätere Aufträge oder Nachbestellungen ohne Verbindlichkeit.
d) Bei Aufträgen mit einer vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit von mehr als vier Monaten behalten wir uns das Recht vor, die vereinbarten Preise um die bei uns aufgetretene Kostenänderung anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
Die vorgenannte Regelung gilt entsprechend für eine Änderung von Zöllen, Ausgleichsabgaben, Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben, die die bestellte Ware betreffen, und soweit hierdurch die Kosten für unsere Leistungen sich ändern.
e) Für die Berechnung der Preise sind die vor Abgang im Lieferwerk ermittelten Mengen oder Gewichtszahlen maßgebend.
f) Der Käufer stimmt zu, dass wir die im Rahmen dieser und aller künftigen Lieferbeziehungen zu erstellenden Rechnungen auch auf elektronischem Wege erstellen und an den Käufer übermitteln dürfen. Der Käufer erklärt sich bereit, die notwendigen technischen Voraussetzungen für den Empfang und die Prüfung der elektronischen Rechnung vorzuhalten und uns die zugehörigen Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen. Auf ausdrückliches Verlangen des Käufers erfolgt die Rechnungsstellung in Papierform.
3. Lieferung, höhere Gewalt
a) Lieferfristen und Liefertermine werden individuell vereinbart, wobei hierfür unsere schriftliche Bestätigung maßgebend ist. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Käufer die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen vorgenommen, insbesondere eine eventuell vereinbarte Anzahlung geleistet hat, und Auftragsklarheit besteht.
b) Vereinbarte Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf bzw. Eintritt die Absendung der Ware ab Werk erfolgt ist. Im Falle einer Verzögerung der Absendung, die wir nicht zu vertreten haben, gelten die Lieferfristen und -termine als eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf bzw. Eintritt die Versandbereitschaft angezeigt haben. Die Lieferfristen verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag uns gegenüber im Verzug ist. Das gilt entsprechend für Liefertermine.
c) Soweit der Käufer uns keine Weisung erteilt, erfolgt die Wahl des Beförderungsweges nach unserem besten Ermessen ohne Haftung für die Auswahl der preisgünstigsten Versandart.
d) In Fällen höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer oder unabwendbarer schädigender Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Unruhen, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoff- und Energiemangel, verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, soweit die Störung auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss ist. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern oder deren Vorlieferanten eintreten.
Wir werden den Käufer unverzüglich über den Eintritt und das Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis setzen. Dauert die Störung länger als zwei Monate, nachdem die vereinbarte Lieferfrist oder der vereinbarte Liefertermin abgelaufen ist, ist jede Partei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt erstreckt sich auf den nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, die erbrachten Teillieferungen und -leistungen sind für den Käufer unverwendbar. In diesen Fällen ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen uns ausgeschlossen.
e) Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen erkennbar, dass durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers, insbesondere wegen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, Zahlungsverzug aus früheren Lieferungen, Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Erfüllung unseres Zahlungsanspruchs gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis unsere Zahlungsansprüche erfüllt sind oder Sicherheit für sie geleistet wird. Etwa vorgesehene Rabatte und Skonti gelten dann als verfallen.
Wird nicht binnen angemessener, von uns gesetzter Frist die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Bei Verträgen über die Herstellung oder Lieferung von unvertretbaren Sachen (Einzelanfertigungen, Herstellung nach Rezepturen des Käufers o. ä.) sind wir in den vorgenannten Fällen auch ohne weitere Fristsetzung sofort zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bereits erfolgte Teillieferungen sind, unabhängig von einem Rücktritt, sofort zur Zahlung fällig. Hiervon unberührt bleiben die weiteren, uns aus Gesetz und / oder Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
f) Die Erfüllung und Einhaltung unserer Lieferpflichten setzt die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung an uns voraus. Für durch einfache Fahrlässigkeit unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) haften wir nicht, wir verpflichten uns jedoch, evtl. uns zustehende Ersatzansprüche gegen die Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
g) Wir sind zur Teillieferung oder Teilleistung berechtigt, soweit dem Käufer dies zumutbar ist. Eine Zumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Teillieferung oder –leistung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Teillieferung oder –leistung sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieses Mehraufwandes oder der zusätzlichen Kosten bereit. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.
h) Bei Kaufverträgen auf Abruf hat der Abruf innerhalb der vereinbarten Frist zu erfolgen. Bei Vereinbarung von Teillieferungen hat der Abruf rechtzeitig zu erfolgen. Erfolgt der Abruf wiederholt nicht rechtzeitig oder zu einer unangemessenen großen Teilmenge oder holt der Käufer versandbereit gemeldete Ware nicht ab, sind wir berechtigt, dem Käufer für die Vornahme seiner Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu setzen, nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz, insbesondere einen unserer Leistung entsprechenden Teil der Vergütung, zu verlangen. Die uns wegen Verzugs des Käufers aus Gesetz und / oder Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
i) Der Käufer verpflichtet sich, bei in Deutschland steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen unverzüglich nach Empfang der Lieferung eine Gelangensbestätigung uns gegenüber abzugeben, die als Mindestangaben den Namen und die Anschrift des Abnehmers, die Menge des Gegenstandes der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung, Angabe von Ort und Monat des Erhalts des Gegenstandes, Ausstellungsdatum der Bestätigung und eine Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten beinhaltet. Geht eine entsprechende Bestätigung auch nach Aufforderung durch uns nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist ein, so sind wir dazu berechtigt, gemäß Ziff. 2. b) dieser AVL die gesetzliche Umsatzsteuer in der Rechnung auszuweisen und einzufordern.
4. Transport
a) Erfüllungsort für die Lieferung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Auslieferstelle. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt, wer die Frachtkosten trägt und ob die Versendung mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt.
b) Bei Lieferung von Tauschverpackungen (z. B. Gitterboxen, Euro-Paletten u. Ä.) hat der Käufer nach deren Entleerung dem Spediteur entsprechende Tauschverpackungen im Anschluss an unsere nächste Lieferung zurückzugeben. Der Käufer trägt in jedem Fall die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung von Tauschverpackungen oder Transport- und Versandmitteln vor ihrer Rückgabe an den Spediteur. An unseren Transport- und Versandmitteln hat der Käufer kein Zurückbehaltungsrecht.
5. Zahlungen, Verzugszinsen
a) Bei Wechselzahlung trägt der Käufer die Diskontspesen. Diese sind sofort ohne Abzug zahlbar. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen.
b) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis netto ohne Abzug von Skonti mit Rechnungseingang sofort zur Zahlung fällig und spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Versendung der Rechnung (Rechnungsdatum) zu zahlen. Zahlt der Käufer nicht innerhalb dieser Frist, tritt Zahlungsverzug ein.
c) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen die gesetzlichen Verzugszinsen (derzeit: 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz) sowie etwaige weitere Rechte und Ansprüche geltend zu machen.
d) Zahlt der Käufer nicht bei Fälligkeit den Kaufpreis und liegt kein Zahlungsverzug vor, sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber in Höhe von 5 % für das Jahr (§§ 352, 353 HGB) geltend zu machen.
e) Wir können eingehende Zahlungen nach freier Wahl auf einzelne von mehreren uns zustehenden Forderungen verrechnen, soweit nicht der Käufer bei Leistung der Zahlung eine Tilgungsbestimmung vorgenommen hat.
6. Rights of buyer
a) The Seller shall not be obliged to verify the fitness of the contract subject for purposes intended by the Buyer. The Seller shall be bound only by properties or parameters of the contract subject expressly specified in the Contract (conformity of the goods to the Contract).
- The burden of verifying the fitness of the contract subject for needs and purposes of the Buyer shall be borne by the Buyer. By placing the Order the Buyer represents that the contract subject corresponds to the needs and purposes of the Buyer.
- The Buyer shall be obliged to immediately verify the contract subject as for its conformity to the Contract within a maximum period of 21 days from the execution of the Contract by the Seller.
b) Defect warranty:
- The Parties shall limit the statutory rights of the Buyer due to defect warranty to the rights and rules specified below. These GTCS shall fully and finally govern liability of the Seller due to defect warranty regarding the contract subject.
- Following the receipt of the contract subject the Buyer shall be obliged to verify it as for any clearly visible or latent defects. The Buyer shall be obliged to immediately notify the Seller about any clearly visible defects in writing, by fax or e-mail, within a maximum period of 7 days from receipt of the contract subject or else they shall lose a right to invoke inconformity of the contract subject to the Contract. Any latent defects shall be immediately reported in the manner specified above within a maximum period of 7 days from their detection or possibility of their detection; however, the Buyer shall be obliged to make a test as for the conformity of the contract subject to the Contract within a period of 30 days from the execution of the Contract by the Seller.
- Should the Buyer not take the actions of verifying, notifying or testing on time, the contract subject shall be deemed verified and approved by the Buyer.
- In the case of defect notification the Seller shall be entitled to request from the Buyer to send or hand over at their disposal the questioned goods or at least 1 kg of the questioned contract subject for their verification. In the case of unjustified refusal of the Buyer the Buyer shall lose a right to invoke inconformity of the contract subject to the Contract.
- In the case of any justified defect notification the Seller shall be obliged to deliver the relevant quantity of the contract subject within a period of 30 days from acknowledgment of the complaint. Any related expenses shall be borne by the Seller on their own. The Seller shall not incur any extra costs related with the fact that the Buyer has transported the contract subject to any other place than the place of the contract execution unless the transport has corresponded to its use known upon conclusion of the Contract to both Parties. The Seller shall not be liable for the resultant damage if the contract subject has been used before the verification or tests.
- Should the exchange not be completed within the specified time limit the Buyer may at their own option request a price reduction or withdraw from the Contract. Should the Buyer withdraw from the Contract, they shall be entitled to claim for damages within the limits of negative interest of the Contract. Should only a part of the contract subject be defective, the Buyer may withdraw from the Contract in total only when they prove that they have not justified interest in keeping the remaining part of the contract subject.
- The Buyer shall be entitled to any claims and rights resulting from inconformity of the contract subject to the Contract within a period of 12 months from the execution of the Contract by the Seller.
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für solche Forderungen des Käufers zu, die wir anerkannt haben, nicht bestreiten oder die rechtskräftig festgestellt sind. Ziffer 8 e) dieser AVL bleibt unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Bestellung und der Geschäftsbeziehung zu dem Käufer vor (Vorbehaltsware).
b) Der Käufer ist widerruflich berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Bestellung und der Geschäftsbeziehung zu uns rechtzeitig und ordnungsgemäß nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist dem Käufer nicht gestattet. Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der verarbeiteten oder unverarbeiteten Vorbehaltsware tritt dieser bereits jetzt zur Sicherheit an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Bei Hereinnahme von Wechseln und Schecks bleibt die Ware unser Eigentum bis zu deren Einlösung. Der Käufer wird widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Unsere Befugnis zur Einziehung der Forderungen bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seiner Zahlungspflicht aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben bekannt gibt, notwendige Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
c) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag, und zwar für uns unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für uns derart, dass wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen sind. Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Werten der anderen verbundenen oder vermischten Sachen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Soweit die Verbindung oder Vermischung in einer Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum. Für die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware gemäß diesen AVL.
d) Bei vertragswidrigem Verhalten und schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, soweit diese nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist. Die Kosten der Abholung und der Verwertung der Vorbehaltsware hat uns der Käufer zu ersetzen. Er hat uns über die noch vorhandene Vorbehaltsware sowie über die Drittschuldner der an uns abgetretenen Forderungen eine detaillierte Aufstellung zuzusenden. Unabhängig davon sind wir jederzeit berechtigt, beim Käufer entsprechende Feststellungen zur Wahrung unserer Rechte vorzunehmen, insbesondere Lagerräume und Ladenräume zu betreten sowie alle erforderlichen Unterlagen und Bücher einzusehen.
e) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln, sie von übrigen Waren getrennt zu bewahren, als unsere Ware zu kennzeichnen und im Rahmen des Üblichen, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns und unentgeltlich.
f) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die abgetretenen Forderungen und sonstigen Sicherheiten hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Die Kosten außergerichtlicher Bemühungen um Freigabe und Rückbeschaffung trägt der Käufer. Dies gilt auch für die Kosten einer berechtigten, gerichtlichen Intervention, wenn diese von dem Dritten nicht beigetrieben werden können.
g) Auf Verlangen des Käufers werden wir nach unserer Wahl die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Auf Verlangen des Käufers werden wir auf den Eigentumsvorbehalt verzichten, wenn der Käufer sämtliche Forderungen aus der Bestellung unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit gestellt wird.
8. Gewährleistung
a) Schäden an der Ware, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte, ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung, Lagerung oder Verwendung oder durch Nichtbeachtung unserer Verarbeitungs-, Verwendungs- und Lagerungshinweise entstehen, sind keine Mängel.
b) Wir sind nicht verpflichtet, Zeichnungen, Spezifikationen, Muster, Angaben etc. des Käufers auf ihre Eignung für den vorgesehenen oder sonst vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck zu überprüfen, sofern wir diese Pflicht nicht ausdrücklich übernehmen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, die Eignung unserer Produkte für die von dem Käufer vorgesehene Verwendung, Verarbeitung und / oder Vermischung mit anderen Produkten zu prüfen und Eignung hierfür zu gewährleisten. Maßgebend für die Eignung unserer Produkte sind unsere Produktangaben auf unseren Produktdatenblättern.
c) Die Eignung unserer Produkte für die Spezialbereiche Off-Shore, Schiff- und Wasserfahrzeugbautechnik, Luft- und Raumfahrtechnik wurde von uns nicht geprüft und kann daher nicht vorausgesetzt werden. Eine Gewährleistung für die Eignung unserer Produkte in diesen Einsatzbereichen schließen wir aus, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
d) Der Käufer hat die Ware unverzüglich bei Wareneingang zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich oder fernschriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird die Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
e) Bei einer Rüge sind wir berechtigt, nach unserer Wahl zu verlangen, dass der Käufer zur Prüfung oder Nacherfüllung die beanstandete Ware oder zur Prüfung mindestens 1 kg der beanstandeten Ware an uns schickt oder sie uns zur Prüfung zur Verfügung stellt. Bei berechtigter Rüge sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder -leistung oder Nachbesserung der mangelhaften Lieferung und Leistung berechtigt (Nacherfüllung). Bei unserer Wahl der Art der Nacherfüllung berücksichtigen wir die Art des Mangels und die berechtigten Interessen des Käufers. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen haben wir zu tragen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Käufer die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht hat, haben wir nicht zu tragen, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Liefergegenstände.
f) Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen Kaufpreises abhängig zu machen. Der Käufer ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises bis zur Nacherfüllung zurückzubehalten.
g) Gelingt die Nacherfüllung in angemessener Zeit nicht, kann der Käufer nach seiner Wahl mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ist nur ein Teil einer Warenlieferung mangelhaft, kann der Käufer nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Lieferung nachweislich kein Interesse hat. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Waren, sofern wir die Vertragsverletzung nicht gemäß Ziffer 10 dieser AVL zu vertreten haben.
h) Der Rückgriffsanspruch des Käufers wegen Gewährleistungsrechten aus Verbrauchsgüterkaufverträgen (§ 478 BGB) steht dem Käufer gegen uns nur insoweit zu, als die Aufwendungen, die er geltend macht, nicht auf einer Vereinbarung zwischen ihm und seinem Abnehmer beruhen, die dem Abnehmer Rechte und Ansprüche gewährt, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und -ansprüche hinausgehen. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
i) Die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Liefergegenstände oder unserer Leistung kann der Käufer nur innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware geltend machen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche sowie nicht für Ansprüche und Rechte, für die das Gesetz zwingend gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und Baustoffe, gemäß § 479 Absatz 1 BGB für Rückgriffsansprüche aus Verbrauchsgüterkaufverträgen sowie gemäß § 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und hierauf bezogene Plan- und Überwachungsleistungen längere Fristen vorschreibt, sowie nicht für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer von uns wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertretenden Pflichtverletzung und nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
9. Produktangaben
a) Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere über ihre Mischungsverhältnisse, Eignung und Anwendung, sind nur als ungefähre Werte anzusehen. Diese Angaben bedeuten keine Garantie von Eigenschaften unserer Produkte, es sei denn, dass wir eine Garantie ausdrücklich zum Ausdruck gebracht haben, die über die bloße Mitteilung der genannten Angaben hinausgeht. Dies gilt auch für die dem Käufer mitgeteilten Ergebnisse chemischer und physikalischer Analysen sowie bereitgestellten Datenblätter und Broschüren. Unsere Angaben, die aufgrund unserer Erfahrungen nach bestimmtem Wissen erfolgen, entbinden den Käufer nicht davon, unsere Produkte auf ihre Anwendbarkeit für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Dies gilt auch, wenn wir vorher Warenproben geliefert haben.
b) Der Käufer ist dafür verantwortlich, die bei der Anwendung unserer Produkte geltenden Gesetze und behördlichen Vorschriften zu beachten.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Melle | Germany | September 15, 2019
1. Angebote, Vertragsabschlüsse, Geltungsbereich
a) Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend kurz „AVL“ genannt) gelten ausschließlich und für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns.
b) Entgegenstehenden oder von unseren AVL abweichenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AVL gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
c) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben Vorrang vor diesen AVL. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
d) Diese AVL gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß §§ 14, 310 Absatz 1 BGB.
2. Preise, Preisänderungen
a) Die Preise verstehen sich ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
b) Unsere Angaben und Vereinbarungen zum jeweiligen Preis verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
c) Die Preisvereinbarungen gelten nur für den abgeschlossenen Auftrag und sind für spätere Aufträge oder Nachbestellungen ohne Verbindlichkeit.
d) Bei Aufträgen mit einer vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit von mehr als vier Monaten behalten wir uns das Recht vor, die vereinbarten Preise um die bei uns aufgetretene Kostenänderung anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
Die vorgenannte Regelung gilt entsprechend für eine Änderung von Zöllen, Ausgleichsabgaben, Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben, die die bestellte Ware betreffen, und soweit hierdurch die Kosten für unsere Leistungen sich ändern.
e) Für die Berechnung der Preise sind die vor Abgang im Lieferwerk ermittelten Mengen oder Gewichtszahlen maßgebend.
f) Der Käufer stimmt zu, dass wir die im Rahmen dieser und aller künftigen Lieferbeziehungen zu erstellenden Rechnungen auch auf elektronischem Wege erstellen und an den Käufer übermitteln dürfen. Der Käufer erklärt sich bereit, die notwendigen technischen Voraussetzungen für den Empfang und die Prüfung der elektronischen Rechnung vorzuhalten und uns die zugehörigen Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen. Auf ausdrückliches Verlangen des Käufers erfolgt die Rechnungsstellung in Papierform.
3. Lieferung, höhere Gewalt
a) Lieferfristen und Liefertermine werden individuell vereinbart, wobei hierfür unsere schriftliche Bestätigung maßgebend ist. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Käufer die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen vorgenommen, insbesondere eine eventuell vereinbarte Anzahlung geleistet hat, und Auftragsklarheit besteht.
b) Vereinbarte Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf bzw. Eintritt die Absendung der Ware ab Werk erfolgt ist. Im Falle einer Verzögerung der Absendung, die wir nicht zu vertreten haben, gelten die Lieferfristen und -termine als eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf bzw. Eintritt die Versandbereitschaft angezeigt haben. Die Lieferfristen verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag uns gegenüber im Verzug ist. Das gilt entsprechend für Liefertermine.
c) Soweit der Käufer uns keine Weisung erteilt, erfolgt die Wahl des Beförderungsweges nach unserem besten Ermessen ohne Haftung für die Auswahl der preisgünstigsten Versandart.
d) In Fällen höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer oder unabwendbarer schädigender Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe und Unruhen, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoff- und Energiemangel, verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, soweit die Störung auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss ist. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern oder deren Vorlieferanten eintreten.
Wir werden den Käufer unverzüglich über den Eintritt und das Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis setzen. Dauert die Störung länger als zwei Monate, nachdem die vereinbarte Lieferfrist oder der vereinbarte Liefertermin abgelaufen ist, ist jede Partei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt erstreckt sich auf den nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, die erbrachten Teillieferungen und -leistungen sind für den Käufer unverwendbar. In diesen Fällen ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen uns ausgeschlossen.
e) Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen erkennbar, dass durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers, insbesondere wegen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, Zahlungsverzug aus früheren Lieferungen, Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Erfüllung unseres Zahlungsanspruchs gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis unsere Zahlungsansprüche erfüllt sind oder Sicherheit für sie geleistet wird. Etwa vorgesehene Rabatte und Skonti gelten dann als verfallen.
Wird nicht binnen angemessener, von uns gesetzter Frist die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Bei Verträgen über die Herstellung oder Lieferung von unvertretbaren Sachen (Einzelanfertigungen, Herstellung nach Rezepturen des Käufers o. ä.) sind wir in den vorgenannten Fällen auch ohne weitere Fristsetzung sofort zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bereits erfolgte Teillieferungen sind, unabhängig von einem Rücktritt, sofort zur Zahlung fällig. Hiervon unberührt bleiben die weiteren, uns aus Gesetz und / oder Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
f) Die Erfüllung und Einhaltung unserer Lieferpflichten setzt die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung an uns voraus. Für durch einfache Fahrlässigkeit unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) haften wir nicht, wir verpflichten uns jedoch, evtl. uns zustehende Ersatzansprüche gegen die Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
g) Wir sind zur Teillieferung oder Teilleistung berechtigt, soweit dem Käufer dies zumutbar ist. Eine Zumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Teillieferung oder –leistung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Teillieferung oder –leistung sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieses Mehraufwandes oder der zusätzlichen Kosten bereit. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.
h) Bei Kaufverträgen auf Abruf hat der Abruf innerhalb der vereinbarten Frist zu erfolgen. Bei Vereinbarung von Teillieferungen hat der Abruf rechtzeitig zu erfolgen. Erfolgt der Abruf wiederholt nicht rechtzeitig oder zu einer unangemessenen großen Teilmenge oder holt der Käufer versandbereit gemeldete Ware nicht ab, sind wir berechtigt, dem Käufer für die Vornahme seiner Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu setzen, nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz, insbesondere einen unserer Leistung entsprechenden Teil der Vergütung, zu verlangen. Die uns wegen Verzugs des Käufers aus Gesetz und / oder Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
i) Der Käufer verpflichtet sich, bei in Deutschland steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen unverzüglich nach Empfang der Lieferung eine Gelangensbestätigung uns gegenüber abzugeben, die als Mindestangaben den Namen und die Anschrift des Abnehmers, die Menge des Gegenstandes der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung, Angabe von Ort und Monat des Erhalts des Gegenstandes, Ausstellungsdatum der Bestätigung und eine Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten beinhaltet. Geht eine entsprechende Bestätigung auch nach Aufforderung durch uns nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist ein, so sind wir dazu berechtigt, gemäß Ziff. 2. b) dieser AVL die gesetzliche Umsatzsteuer in der Rechnung auszuweisen und einzufordern.
4. Transport
a) Erfüllungsort für die Lieferung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Auslieferstelle. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt, wer die Frachtkosten trägt und ob die Versendung mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt.
b) Bei Lieferung von Tauschverpackungen (z. B. Gitterboxen, Euro-Paletten u. Ä.) hat der Käufer nach deren Entleerung dem Spediteur entsprechende Tauschverpackungen im Anschluss an unsere nächste Lieferung zurückzugeben. Der Käufer trägt in jedem Fall die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung von Tauschverpackungen oder Transport- und Versandmitteln vor ihrer Rückgabe an den Spediteur. An unseren Transport- und Versandmitteln hat der Käufer kein Zurückbehaltungsrecht.
5. Zahlungen, Verzugszinsen
a) Bei Wechselzahlung trägt der Käufer die Diskontspesen. Diese sind sofort ohne Abzug zahlbar. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen.
b) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis netto ohne Abzug von Skonti mit Rechnungseingang sofort zur Zahlung fällig und spätestens innerhalb von 10 Tagen ab Versendung der Rechnung (Rechnungsdatum) zu zahlen. Zahlt der Käufer nicht innerhalb dieser Frist, tritt Zahlungsverzug ein.
c) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen die gesetzlichen Verzugszinsen (derzeit: 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz) sowie etwaige weitere Rechte und Ansprüche geltend zu machen.
d) Zahlt der Käufer nicht bei Fälligkeit den Kaufpreis und liegt kein Zahlungsverzug vor, sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber in Höhe von 5 % für das Jahr (§§ 352, 353 HGB) geltend zu machen.
e) Wir können eingehende Zahlungen nach freier Wahl auf einzelne von mehreren uns zustehenden Forderungen verrechnen, soweit nicht der Käufer bei Leistung der Zahlung eine Tilgungsbestimmung vorgenommen hat.
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für solche Forderungen des Käufers zu, die wir anerkannt haben, nicht bestreiten oder die rechtskräftig festgestellt sind. Ziffer 8 e) dieser AVL bleibt unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Bestellung und der Geschäftsbeziehung zu dem Käufer vor (Vorbehaltsware).
b) Der Käufer ist widerruflich berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Bestellung und der Geschäftsbeziehung zu uns rechtzeitig und ordnungsgemäß nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist dem Käufer nicht gestattet. Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der verarbeiteten oder unverarbeiteten Vorbehaltsware tritt dieser bereits jetzt zur Sicherheit an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Bei Hereinnahme von Wechseln und Schecks bleibt die Ware unser Eigentum bis zu deren Einlösung. Der Käufer wird widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ermächtigt. Unsere Befugnis zur Einziehung der Forderungen bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange der Käufer seiner Zahlungspflicht aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben bekannt gibt, notwendige Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
c) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag, und zwar für uns unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für uns derart, dass wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen sind. Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Werten der anderen verbundenen oder vermischten Sachen zur Zeit der Verbindung oder Vermischung. Soweit die Verbindung oder Vermischung in einer Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum. Für die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware gemäß diesen AVL.
d) Bei vertragswidrigem Verhalten und schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, soweit diese nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist. Die Kosten der Abholung und der Verwertung der Vorbehaltsware hat uns der Käufer zu ersetzen. Er hat uns über die noch vorhandene Vorbehaltsware sowie über die Drittschuldner der an uns abgetretenen Forderungen eine detaillierte Aufstellung zuzusenden. Unabhängig davon sind wir jederzeit berechtigt, beim Käufer entsprechende Feststellungen zur Wahrung unserer Rechte vorzunehmen, insbesondere Lagerräume und Ladenräume zu betreten sowie alle erforderlichen Unterlagen und Bücher einzusehen.
e) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln, sie von übrigen Waren getrennt zu bewahren, als unsere Ware zu kennzeichnen und im Rahmen des Üblichen, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns und unentgeltlich.
f) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die abgetretenen Forderungen und sonstigen Sicherheiten hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Die Kosten außergerichtlicher Bemühungen um Freigabe und Rückbeschaffung trägt der Käufer. Dies gilt auch für die Kosten einer berechtigten, gerichtlichen Intervention, wenn diese von dem Dritten nicht beigetrieben werden können.
g) Auf Verlangen des Käufers werden wir nach unserer Wahl die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Auf Verlangen des Käufers werden wir auf den Eigentumsvorbehalt verzichten, wenn der Käufer sämtliche Forderungen aus der Bestellung unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit gestellt wird.
8. Gewährleistung
a) Schäden an der Ware, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte, ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung, Lagerung oder Verwendung oder durch Nichtbeachtung unserer Verarbeitungs-, Verwendungs- und Lagerungshinweise entstehen, sind keine Mängel.
b) Wir sind nicht verpflichtet, Zeichnungen, Spezifikationen, Muster, Angaben etc. des Käufers auf ihre Eignung für den vorgesehenen oder sonst vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck zu überprüfen, sofern wir diese Pflicht nicht ausdrücklich übernehmen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nicht verpflichtet, die Eignung unserer Produkte für die von dem Käufer vorgesehene Verwendung, Verarbeitung und / oder Vermischung mit anderen Produkten zu prüfen und Eignung hierfür zu gewährleisten. Maßgebend für die Eignung unserer Produkte sind unsere Produktangaben auf unseren Produktdatenblättern.
c) Die Eignung unserer Produkte für die Spezialbereiche Off-Shore, Schiff- und Wasserfahrzeugbautechnik, Luft- und Raumfahrtechnik wurde von uns nicht geprüft und kann daher nicht vorausgesetzt werden. Eine Gewährleistung für die Eignung unserer Produkte in diesen Einsatzbereichen schließen wir aus, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
d) Der Käufer hat die Ware unverzüglich bei Wareneingang zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich oder fernschriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird die Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
e) Bei einer Rüge sind wir berechtigt, nach unserer Wahl zu verlangen, dass der Käufer zur Prüfung oder Nacherfüllung die beanstandete Ware oder zur Prüfung mindestens 1 kg der beanstandeten Ware an uns schickt oder sie uns zur Prüfung zur Verfügung stellt. Bei berechtigter Rüge sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder -leistung oder Nachbesserung der mangelhaften Lieferung und Leistung berechtigt (Nacherfüllung). Bei unserer Wahl der Art der Nacherfüllung berücksichtigen wir die Art des Mangels und die berechtigten Interessen des Käufers. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen haben wir zu tragen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Käufer die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht hat, haben wir nicht zu tragen, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Liefergegenstände.
f) Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen Kaufpreises abhängig zu machen. Der Käufer ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises bis zur Nacherfüllung zurückzubehalten.
g) Gelingt die Nacherfüllung in angemessener Zeit nicht, kann der Käufer nach seiner Wahl mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ist nur ein Teil einer Warenlieferung mangelhaft, kann der Käufer nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Lieferung nachweislich kein Interesse hat. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Waren, sofern wir die Vertragsverletzung nicht gemäß Ziffer 10 dieser AVL zu vertreten haben.
h) Der Rückgriffsanspruch des Käufers wegen Gewährleistungsrechten aus Verbrauchsgüterkaufverträgen (§ 478 BGB) steht dem Käufer gegen uns nur insoweit zu, als die Aufwendungen, die er geltend macht, nicht auf einer Vereinbarung zwischen ihm und seinem Abnehmer beruhen, die dem Abnehmer Rechte und Ansprüche gewährt, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und -ansprüche hinausgehen. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
i) Die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Liefergegenstände oder unserer Leistung kann der Käufer nur innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware geltend machen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche sowie nicht für Ansprüche und Rechte, für die das Gesetz zwingend gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und Baustoffe, gemäß § 479 Absatz 1 BGB für Rückgriffsansprüche aus Verbrauchsgüterkaufverträgen sowie gemäß § 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und hierauf bezogene Plan- und Überwachungsleistungen längere Fristen vorschreibt, sowie nicht für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer von uns wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertretenden Pflichtverletzung und nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
9. Produktangaben
a) Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere über ihre Mischungsverhältnisse, Eignung und Anwendung, sind nur als ungefähre Werte anzusehen. Diese Angaben bedeuten keine Garantie von Eigenschaften unserer Produkte, es sei denn, dass wir eine Garantie ausdrücklich zum Ausdruck gebracht haben, die über die bloße Mitteilung der genannten Angaben hinausgeht. Dies gilt auch für die dem Käufer mitgeteilten Ergebnisse chemischer und physikalischer Analysen sowie bereitgestellten Datenblätter und Broschüren. Unsere Angaben, die aufgrund unserer Erfahrungen nach bestimmtem Wissen erfolgen, entbinden den Käufer nicht davon, unsere Produkte auf ihre Anwendbarkeit für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Dies gilt auch, wenn wir vorher Warenproben geliefert haben.
b) Der Käufer ist dafür verantwortlich, die bei der Anwendung unserer Produkte geltenden Gesetze und behördlichen Vorschriften zu beachten.
10. Haftung
a) Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten aufgrund leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind solche, deren Verletzung die Erreichung des Vertrags gefährden oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. In diesem Falle ist unsere Haftung betragsmäßig auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflicht bzw. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von € 1.000.000,00 begrenzt.
b) Für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, für das Fehlen garantierter Beschaffenheit sowie für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ebenso bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
c) Unsere Haftung für reine Verzugsschäden wird auf 5 % des Kaufpreises, mindestens jedoch auf die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von € 40,00 beschränkt.
d) Soweit unsere Haftung nach Maßgabe der Bestimmungen in diesen AVL begrenzt oder ausgeschlossen ist, gilt dies nicht für den Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Wir haften für eigenes Verschulden und das Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
e) Unser Versicherungsschutz umfasst nicht Schäden aus und im Zusammenhang mit der Verwendung unserer Produkte in den Einsatzbereichen Off-Shore, Schiff- und Wasserfahrzeugbautechnik, Luft- und Raumfahrtechnik. Insoweit ist unsere Haftung für Schäden aus diesen Einsatzbereichen ausgeschlossen, soweit wir nicht wegen Vorsatzes sowie für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit haften. Soweit der Käufer diesbezüglich eine Haftungsübernahme verlangt, sind wir hierzu gegen Übernahme der durch die Zusatzversicherung anfallenden Versicherungsprämien durch den Käufer bereit.
f) Mit den vorstehenden Bestimmungen ist eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Käufers nicht verbunden.
g) Soweit wir unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt haben, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
11. Anzuwendendes Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des CISG (UN-Kaufrecht).
12. Gerichtsstand
Ausschließlicher örtlich und international zuständiger Gerichtsstand ist Melle, Bundesrepublik Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, gerichtliche Verfahren gegen den Käufer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu führen.

